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Satzung des AMC Vogt e.V.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

1) Der am 19.10.1968 in Vogt gegründete Club führt den
Namen "AMC Vogt".
Er hat seinen Sitz in 7981 Vogt und ist in das Vereins-
register in Ravensburg eingetragen.

2) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der frühere Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.


Zwecke und Ziele

§ 2

1) Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle ( oder gemeinnützige )
Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im
Rahmen der Satzungen des ADAC-München sowie des ADAC-Gaues
Württemberg, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates
und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation und die
Satzung des AMC Vogt.

2) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter
den ordentlichen Mitgliedern innerhalb seines Bereichs durch
regelmässige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche
Veranstaltungen.


Mitgliedschaft

§ 3

1) Sämtliche Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder
und wahlberechtigt.
Eine ADAC-Mitgliedschaft ist erwünscht, jedoch nicht Bedingung.

2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind
beitragsfrei.

3) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes sollte der zuständige ADAC-Gau
gehört werden.


Aufnahme

§ 4

1) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt
werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmit-
gliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet
über die Aufnahme.

2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb
von 2 Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung
eingelegt werden, die endgültig entscheidet.


Beiträge

§ 5

1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mit-
gliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe
und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
Der Beitrag muß jedoch mindestens 6,-- DM jährlich betragen.

2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte
ausgehändigt.


Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6

1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur
für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgen.

2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird eine Mitglied-
schaft im ADAC nicht berührt.

3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste
des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
c) ersatzlos gestrichen.

4) ersatzlos gestrichen


Leitung

§ 7

Die Organe des Clubs sind: a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand


Die Mitgliederversammlung

§ 8

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schrift-
lich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher
einzuladen.

2) Der Gau-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung recht-
zeitig zu verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief
erfolgen.

3) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufenen Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Bericht der Referenten
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen ( Vorstand, Rechnungsprüfer )
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes

§ 9

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche
Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig.

2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten Beschlußfähig. Es entscheidet
regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Be-
schlüssen
a) über Satzungsänderungen,
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
Vorstandsmitgliedes
d) über Auflösung des Clubs.

3) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation
erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein
stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmbe-
rechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können
von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen
mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vor-
sitzenden eingereicht sein.

§ 10

1) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen

a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder des Clubs

b) auf Antrag des Präsidiums des ADAC oder ADAC-Gauvorstandes.

2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die
gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC-
Gauvorstand ist innerhalb 14 Tagen Bericht zu erstatten.


Der Vorstand

§ 11

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Sportleiter
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen
(z.B.Tourenwart usw) führen können

Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.

2) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle 2 Jahre, gerechnet
von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung scheidet
die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals
die unter den ungeraden Ziffern Aufgeführten.

4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten
nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung
und unter Einhaltung der Satzungen. Gesetzliche Vertreter
des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende
zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
Schatzmeister.

5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

6. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich
über den ADAC-Gau geführt werden.


Rechnungsprüfer

§ 12

Zur Prüfung der Finanzgebarung können ein oder zwei Rechnungs-
prüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand be-
kleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitglieder-
versammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitglieder-
versammlung Bericht zu erstatten.


Satzungsänderungen

§ 13

1) Ersatzlos gestrichen
2) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeits-
anträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und
der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zwei-
drittelmehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wir wirksam wenn er
vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.
Auflösung
§ 14

1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die
Liquidatoren.

3. Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt der Schulgemeinde
Vogt mit der Auflage, es für die Anschaffung von Sportgeräten
zu verwenden.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Ravensburg.

Vogt, den 19.10.1968 ( 09.02.1984 )
AMC Vogt e.V. Vogt

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